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Gewählt oder nicht gewählt – das ist hier die Frage

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Kommentar zur Wahlrechtsreform, Verkleinerung des Bundestags und dem Paradox der nicht gewählten Wahlkreisgewinner

I. Einleitung

Die Bundestagswahl ist das zentrale Instrument demokratischer Repräsentation in Deutschland. Die Bürgerinnen und Bürger bestimmen mit ihrer Stimme, wer in den Bundestag einzieht und damit an der Gesetzgebung der Bundesrepublik mitwirkt. Doch das Wahlsystem ist komplex – zu komplex, wie Kritiker seit Langem bemängeln. Mit der Reform des Bundeswahlrechts 2023 wurden einschneidende Änderungen vorgenommen, um den stetig wachsenden Bundestag zu verkleinern. In der Folge kam es bei der jüngsten Bundestagswahl 2025 zu einem demokratietheoretisch wie verfassungsrechtlich brisanten Phänomen: Direktkandidaten, die ihre Wahlkreise gewannen, zogen dennoch nicht in den Bundestag ein.


II. Das bisherige Wahlsystem – Eine kurze Rekapitulation und das Problem

Nach dem bis 2023 geltenden System war der Bundestag ein personalisiertes Verhältniswahlrecht. Die Wählerinnen und Wähler hatten zwei Stimmen:

1. Die Erststimme für einen Direktkandidaten im Wahlkreis. Wer hier die relative Mehrheit erhielt, gewann das Direktmandat und zog sicher in den Bundestag ein.

2. Die Zweitstimme für eine Landesliste einer Partei. Diese bestimmte die proportionale Sitzverteilung im Bundestag.

Kamen durch zu viele Direktmandate mehr Abgeordnete ins Parlament als der Zweitstimmenanteil eigentlich zuließ, entstanden sogenannte Überhangmandate. Um diese auszugleichen und das Verhältniswahlrecht zu wahren, wurden Ausgleichsmandate geschaffen – das Parlament wuchs über seine Sollgröße von 598 Sitzen hinaus. Zur Bundestagswahl 2021 etwa hatte der Bundestag 736 Abgeordnete. Zum Vergleich; das Europaparlament fasst in etwa 720 Sitze. Das Repräsentantenhaus in den USA (Vergleichbar mit dem deutschen Bundestag) hat in etwa 435 Abgeordnete. Die „Camera die Deputati“ - die Italienische Abgeordnetenkammer – hat 400 Sitze.

Das immer wachsende deutsche Parlament wurde parteiübergreifend und in der Wissenschaft (vgl. offener Brief der 100 Staatsrechtslehrer, 20.09.2019) als problematisch wahrgenommen. Ein übermäßig großer Bundestag ist unter Berücksichtigung mehrer Gesichtspunkte problematisch: Zum einen verursacht er erhebliche zusätzliche Kosten für Mandatsträger, Personal, Infrastruktur und Verwaltung. Zum anderen leidet darunter die Arbeitsfähigkeit und Effizienz des Parlaments – etwa durch verlängerte Redezeiten, überfüllte Ausschüsse und erschwerte Abstimmungskoordination. Zudem wirkt ein aufgeblähter Bundestag demokratisch entkoppelnd, da er für viele Bürger zunehmend unübersichtlich und intransparent wird. Schließlich untergräbt er auch das Vertrauen in die Politik, wenn der Eindruck entsteht, Mandate würden „überproduziert“, statt an klaren Mehrheiten orientiert zu sein. Es bestand also Handlungsbedarf.


III. Die Reform 2023 – Ziel und Umsetzung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetztes (vgl. BGBl. I 2023, Nr. 147 – 13.06.23) wollte der Gesetzgeber diesem Aufblähen ein Ende setzen. Ziel war ein auf 630 Sitze festgelegter Bundestag, unabhängig von Überhang- und Ausgleichsmandaten. Kernpunkte der Reform sind;

- Streichung der Grundmandatsklausel: Parteien, die unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleiben, ziehen künftig nicht mehr über gewonnene Direktmandate ins Parlament ein (bis dahin: Drei-Direktmandate genügten für den Einzug).

- Abschaffung der Garantie für Direktmandate: Ein im Wahlkreis gewählter Kandidat erhält nur dann ein Mandat, wenn seiner Partei genügend Zweitstimmen zustehen. Es gilt also: Die Zweitstimme dominiert – auch über die Erststimme.

- Reduzierung des Bundestags auf 630 Sitze: Dies geschieht durch das sogenannte “Zweitstimmenmaß”: Die Parteisitze werden streng proportional zur bundesweiten Zweitstimmenverteilung vergeben. Wenn mehr Direktkandidaten gewählt wurden, als der Partei laut Zweitstimme zustehen, entfallen einzelne Direktmandate.

Es läuft nunmehr also wie folgt ab; Jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Zunächst werden die 630 Bundestagssitze (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) auf die Parteien und ihre Landeslisten verteilt: Jede Partei erhält die ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehende Sitzzahl (vgl. § 4 Abs. 2 BWahlG). Diese Sitze werden dann auf die Landeslisten der jeweiligen Partei anhand ihrer jeweiligen Anteile an dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis verteilt (vgl. § 4 Abs. 3 BWahlG). Sodann wird die Besetzungsreihenfolge für diese Sitzkontingente bestimmt: Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber – also diejenigen mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises – rücken in der Rangfolge ihrer Stimmanteile an die Spitze der Landesliste ihrer Partei und werden bei der Vergabe der Sitze zuerst berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der einer Landesliste nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze die Zahl ihrer erfolgreichen Wahlkreisbewerber, werden die übrigen Sitze an Listenbewerber vergeben. Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Landesliste die Zahl ihrer nach Zweitstimmen gedeckten Sitze, so erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz zugeteilt (vgl. Zweitstimmendeckungsverfahren, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG).

Parteien, die bundesweit weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben, werden nicht bei der Verteilung der Sitze berücksichtigt (vgl. 5 %-Sperrklausel § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG). Ihre Kandidaten ziehen daher nicht in den Bundestag ein. (Vorerst gekippt bis zur Neuregelung durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.04.2024 – 2 BvF 1/23 Nr. 4)


IV. Das neue Paradoxon: Gewählt, aber nicht im Parlament

Was auf den ersten Blick demokratisch widersinnig klingt, ist inzwischen rechtliche Realität: Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen erhielten, gehören nicht dem Bundestag an. Der Grund: Ihre Partei erhielt bundesweit zu wenige Zweitstimmen, um das Direktmandat “mittragen” zu können.

Beispiel:
Ein CSU-Kandidat gewinnt seinen Wahlkreis mit 35 % der Stimmen, doch die CSU hat insgesamt nur so viele Zweitstimmen erhalten, dass sie weniger Sitze beanspruchen kann, als sie Direktmandate gewann. In diesem Fall werden die “überschüssigen” Direktmandate – auch wenn sie demokratisch errungen wurden – nicht berücksichtigt. Die Kandidaten gehen trotz gewonnener Wahl leer aus.


V. Rechtliche Bewertung

1. Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG)

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG normiert den Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Die Wahlgleichheit bedeutet, dass jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben muss.

Problematisch ist hier die Entwertung der Erststimme: Wenn ein Kandidat gewählt wird, aber wegen unzureichender Zweitstimmen seiner Partei nicht einzieht, könnte dies den Erfolgswert der Erststimme faktisch auf null reduzieren.

2. Verhältniswahl als Leitprinzip

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung und insbesondere in Entscheidungen über Normenkontrollverfahren, Organklagen und Verfassungsbeschwerden, insbesondere von der Bayerischen Staatsregierung, der damaligen Fraktion „Die Linke“ und der CDU/CSU gegen diese Gesetzesänderung, betont, dass das Grundgesetz eine Verhältniswahl nicht zwingend vorschreibt, diese aber durch das Bundeswahlgesetz festgelegt ist. Daraus folgt: Der Gesetzgeber darf Schwerpunkte setzen – etwa den Vorrang der Zweitstimme (vgl. 2 BvF 1/23 – 2 BvE 9/23 – 2 BvR 1547/23 ff. der gemeinsamen Entscheidung).
Argument des Gesetzgebers hier: Die Zweitstimme stellt die Verhältnisgerechtigkeit sicher. Die Erststimme ist lediglich eine personalisierende Ergänzung – nicht mehr.


VI. Demokratische Legitimation und politische Folgen

Das neue Wahlrecht verfolgt das legitime Ziel, den Bundestag effizienter, kostengünstiger und weniger überdimensioniert zu gestalten. Doch der Preis ist hoch: Die personelle Repräsentation vor Ort wird geschwächt. Bürgerinnen und Bürger erleben, dass ihre direkt gewählten Vertreter keine Stimme im Parlament erhalten – obwohl sie sie mit Mehrheit gewählt haben. Die Kluft zwischen Wählerwille und Parlamentarischer Realität könnte so größer werden.
Gerade in strukturschwachen Regionen, wo Direktkandidaten unabhängig von der Bundespartei stark auftreten, ist dies ein empfindlicher Schlag gegen die Wahlkreisdemokratie.


VII. Fazit

Die Wahlrechtsreform 2023 schafft ein Paradoxon, das die Grundfesten der parlamentarischen Demokratie berührt: Wähler wählen – und ihre Stimme bleibt dennoch folgenlos. Was als notwendiger Schritt zur Verkleinerung des Bundestags begann, mündet in eine kontroverse Debatte über den Wert der Erststimme und die Substanz von demokratischer Repräsentation.
Die Frage “gewählt oder nicht gewählt?” ist längst nicht mehr nur rhetorisch. Sie ist zu einer verfassungsrechtlichen und politischen Schlüsselfrage unserer Zeit geworden.


-ABH

(Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt und nach dem Stand der Rechtslage zum 10. April 2025 verfasst. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung wird keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der enthaltenen Informationen übernommen. Gesetzesänderungen, Rechtsprechungsentwicklungen oder abweichende Auslegungen können die Rechtslage jederzeit verändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine rechtskundige Stelle oder eine anwaltliche Beratung.)
 
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Hey, danke für deinen Beitrag – echt spannend und gut erklärt! Ich muss zugeben, ich hab mich mit dem neuen Wahlrecht vorher noch nicht beschäftigt, aber durch deinen Text hab ich jetzt einen guten Überblick bekommen, was da eigentlich geändert wurde und warum das für Diskussionen sorgt.

Vor allem dieser Punkt, dass jemand direkt gewählt wird, aber trotzdem nicht in den Bundestag kommt – das wirkt irgendwie komplett widersprüchlich. Ich dachte bisher immer: Wer in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen kriegt, ist halt drin. Punkt. Dass das jetzt nicht mehr automatisch so ist, fühlt sich irgendwie „unfair“ an, auch wenn es laut Gesetz wohl richtig ist.

Ein paar Sachen sind mir dabei durch den Kopf gegangen, vielleicht kannst du da was zu sagen:
  1. Meinst du, man hätte das auch anders lösen können? Also z. B. die Größe des Bundestags begrenzen, ohne dass gewählte Leute plötzlich leer ausgehen?
  2. Wenn die Erststimme so an Bedeutung verliert – wozu gibt’s die dann eigentlich noch? Macht das überhaupt noch Sinn?
  3. Du hast auch das Bundesverfassungsgericht erwähnt – denkst du, da könnte sich nochmal was ändern? Oder ist das Thema durch?
  4. Und wie ist das eigentlich für kleinere Parteien? Wenn die jetzt weder über die 5 % kommen noch ihre Direktkandidaten was bringen, haben die ja kaum noch ne Chance, oder?
  5. Letzte Frage: Glaubst du, sowas sorgt eher dafür, dass die Leute noch weniger Vertrauen in Politik haben? Also dieses Gefühl von „ich hab gewählt, aber es bringt nix“?

Würde mich freuen, wenn du nochmal drauf eingehst – ich find das Thema echt wichtig, auch wenn es auf den ersten Blick sehr juristisch wirkt.
 
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Hey, danke für deinen Beitrag – echt spannend und gut erklärt! Ich muss zugeben, ich hab mich mit dem neuen Wahlrecht vorher noch nicht beschäftigt, aber durch deinen Text hab ich jetzt einen guten Überblick bekommen, was da eigentlich geändert wurde und warum das für Diskussionen sorgt.
Erst einmal vielen Dank für die Kudos und dein positives Feedback.
Vor allem dieser Punkt, dass jemand direkt gewählt wird, aber trotzdem nicht in den Bundestag kommt – das wirkt irgendwie komplett widersprüchlich. Ich dachte bisher immer: Wer in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen kriegt, ist halt drin. Punkt. Dass das jetzt nicht mehr automatisch so ist, fühlt sich irgendwie „unfair“ an, auch wenn es laut Gesetz wohl richtig ist.

Ein paar Sachen sind mir dabei durch den Kopf gegangen, vielleicht kannst du da was zu sagen:
  1. Meinst du, man hätte das auch anders lösen können? Also z. B. die Größe des Bundestags begrenzen, ohne dass gewählte Leute plötzlich leer ausgehen?
Ja, meiner Meinung nach gäb es durchaus alternative Wege. Eine mögliche Alternative zur Begrenzung der Größe des Bundestages, ohne die Entwertung der Direktmandate in Kauf zu nehmen, wäre die Vergrößerung der bereits bestehenden Wahlkreise. Das zielt im Endeffekt darauf ab, die Zahl der Wahlkreise zu verringern, was automatisch zu einer geringeren Zahl an Direktmandaten führen würde, ohne dass gewählte Direktkandidaten leer ausgehen. Vor allem bei ländlichen Regionen, in welches es viele benachbarte Wahlkreise gibt, wäre es ein einfach gewesen dies Zusammenzulegen.
  1. Wenn die Erststimme so an Bedeutung verliert – wozu gibt’s die dann eigentlich noch? Macht das überhaupt noch Sinn?
Tatsächlich verliert die Erststimme durch die Reform einen Teil ihrer Bedeutung – komplett wertfrei wird sie allerdings nicht. Es bleibt eine personalisierte Wahl, bei der die Wähler entscheiden können, welche individuelle Person sie im Bundestag sehen möchten. Auch wenn die Erststimme nun weniger Einfluss hat, ist sie nicht völlig bedeutungslos – sie ermöglicht den Wählern nach wie vor, ihre Verbindung zu einem bestimmten Wahlkreiskandidaten auszudrücken. Die Frage bleibt jedoch, ob diese Funktion weiterhin als ausreichend angesehen wird, da der Wert der Erststimme durch die höhere Gewichtung der Zweitstimme relativiert wird.
  1. Du hast auch das Bundesverfassungsgericht erwähnt – denkst du, da könnte sich nochmal was ändern? Oder ist das Thema durch?
Dass das Bundesverfassungsgericht weitere Entscheidungen zu dieser Reform treffen könnte, halte ich für weitestgehend unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen. Das BVerfG hat zumindest einmal festgestellt das, dass neue Zweitstimmdeckungsverfahren verfassungskonform ist, nachdem zig Normenkontrollverfahren, Organklagen und Verfassungsbeschwerden eingingen (oben Absatz V. Nr. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat ja aber zumindest bereits vorerst das Ausschließen des Eintritts einer Partei in den Bundestag durch drei direkt Mandate gekippt, bis zu einer Neuregelung (oben Absatz III. letzter Satz), eventuell wird über eine entsprechende Neuregelung noch einmal entschieden.
  1. Und wie ist das eigentlich für kleinere Parteien? Wenn die jetzt weder über die 5 % kommen noch ihre Direktkandidaten was bringen, haben die ja kaum noch ne Chance, oder?
Wie bereits oben erwähnt und auch in vorstehender Antwort, besteht aktuell für kleine Parteien noch die Möglichkeit. Bis der Gesetzgeber dafür eine Neuregelung findet, besteht weiterhin die Möglichkeit mit drei Direktmandaten in den Bundestag einzuziehen. Allgemein muss man sagen, dass es für kleine Parteien auf Bundesebene grundlegend schwierig ist.
  1. Letzte Frage: Glaubst du, sowas sorgt eher dafür, dass die Leute noch weniger Vertrauen in Politik haben? Also dieses Gefühl von „ich hab gewählt, aber es bringt nix“?
Ja, absolut. Das Gefühl der Machtlosigkeit könnte in der Tat die Politikverdrossenheit verstärken. Das ist eben genau der Punkt, warum ich die Wahlreform durchaus auch kritisch einordne. Natürlich muss etwas gegen den "Mega-Bundestag" gemacht werden, aber eben nicht unter der in Kaufnahme, dass demokratisch gewählte Personen trotz Erststimmengewinn nicht in dem Bundestag ziehen und die Wähler noch unzufriedener sind als vor der Wahl. Genau das ist 2025 passiert. Es kursierte ein Video von einem total aufgelösten CDU-Politiker, welcher zwar die Erststimme gewonnen hat, aber aufgrund der Wahlreform trotzdem nicht in den Bundestag eingezogen ist.
Wenn Bürger sehen, dass ihre gewählten Direktkandidaten trotz des Wahlsiegs nicht im Bundestag vertreten sind, weil die Zweitstimmenverteilung ihrer Partei nicht ausreicht, könnte dies zu einem Gefühl – wie du schon meintest des Misstrauens oder – der Entfremdung führen.
Würde mich freuen, wenn du nochmal drauf eingehst – ich find das Thema echt wichtig, auch wenn es auf den ersten Blick sehr juristisch wirkt.
 
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